Präambel:
Die Mitglieder des Vereins "ProWärme Frimmersdorf-Neurath e.V." setzen sich gemeinsam für den Erhalt einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Fernwärmeversorgung in Frimmersdorf, Neurath und Umgebung ein. Angesichts der Abschaltung des Braunkohlekraftwerks Neurath am 31.12.2029 strebt der Verein die Entwicklung und Nutzung alternativer Energiequellen an, um eine umweltfreundliche, zuverlässige und kosteneffiziente Wärmeversorgung für die über 500 Nutzer in den Dörfern Frimmersdorf, Neurath und Umgebung sicherzustellen sowie eine Erweiterung des Nutzerkreises zu ermöglichen.
Satzung des Vereins "ProWärme Frimmersdorf-Neurath e.V."
Präambel:
Die Mitglieder des Vereins "ProWärme Frimmersdorf-Neurath e.V." setzen sich gemeinsam für den Erhalt einer nachhaltigen und zukunftsorientierten Fernwärmeversorgung in Frimmersdorf, Neurath und Umgebung ein. Angesichts der Abschaltung des Braunkohlekraftwerks Neurath am 31.12.2029 strebt der Verein die Entwicklung und Nutzung alternativer Energiequellen an, um eine umweltfreundliche, zuverlässige und kosteneffiziente Wärmeversorgung für die über 500 Nutzer in den Dörfern Frimmersdorf, Neurath und Umgebung sicherzustellen sowie eine Erweiterung des Nutzerkreises zu ermöglichen.
§ 1 Name und Sitz des Vereins:
• Der Verein trägt den Namen "ProWärme Frimmersdorf-Neurath e.V.".
• Der Verein hat seinen Sitz in 41517 Grevenbroich..
§ 2 Zweck des Vereins:
Zweck des Vereins ist der Erhalt der Fernwärmeversorgung in Frimmersdorf, Neurath und Umgebung.
Der Verein setzt sich insbesondere ein für:
• Die Sicherstellung einer nachhaltigen und klimafreundlichen Fernwärmeversorgung in Frimmersdorf, Neurath und Umgebung.
• Die Entwicklung und Nutzung alternativer Energiequellen, um die Abhängigkeit von fossilen Brennstoffen zu reduzieren.
• Die Bereitstellung einer bezahlbaren und sicheren Wärmeversorgung in Frimmersdorf, Neurath und Umgebung.
• Die Schaffung von Transparenz für die Bürgerschaft und Kundschaft der Fernwärmeversorgung.
• Die Wahrnehmung der Interessen der Fernwärmenutzer.
§ 3 Geschäftsjahr:
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Selbstlose Tätigkeit:
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 5 Mittelverwendung:
• Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
• Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile aus Mitteln des Vereins.
§ 6 Verbot von Vergünstigungen:
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 Mitgliedschaft:
• Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt.
• Für die Mitgliedschaft muss das 18. Lebensjahr vollendet sein.
• Über die Aufnahme entscheidet mit 2/3 Mehrheit der Vorstand.
• Der Aufnahmeantrag hat in Schriftform zu erfolgen.
§ 8 Rechte und Pflichten der Mitglieder:
Jedes Mitglied ist berechtigt an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sein Stimm- und Wahlrecht auszuüben sowie Anträge und Vorschläge, die im Zusammenhang mit dem Vereinsgeschehen stehen, zu stellen bzw. vorzubringen. Die Mitglieder sind verpflichtet, den festgesetzten Beitrag regelmäßig zu entrichten.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft:
• Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
• Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
• Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere
◦ ein die Vereinsziele oder das Vereinsinteresse schädigendes Verhalten,
◦ die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.
• Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einer 2/3 Mehrheit. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Das Mitglied ist zu der Versammlung einzuladen und anzuhören.
§ 10 Mitgliedsbeiträge und Gebühren
Von den Mitgliedern können Beiträge und Gebühren erhoben werden. Die Höhe der Gebühren, der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 11 Organe des Vereins:
Die Organe des Vereins sind:
• die Mitgliederversammlung
• der Vorstand, der aus den folgenden Personen besteht:
◦ 1. Vorsitzender
◦ 2. Vorsitzender
◦ Kassierer
◦ Schriftführer
• Weitere Vorstandsmitglieder ohne Vertretungsbefugnis können bestellt werden, bei der Bestellung wird über deren Zahl und Aufgabenbereiche entschieden.
§ 12 Mitgliederversammlung
• Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere
• die Wahl und Abwahl des Vorstands,
• Entlastung des Vorstands,
• Entgegennahme der Berichte des Vorstandes,
• Wahl der Kassenprüfer,
• Festsetzung von Gebühren und Beiträgen sowie deren Fälligkeit,
• Beschlussfassung über die Änderung der Satzung,
• Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
• Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen,
• sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
• Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt.
• Die Einladung erfolgt durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen.
• Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Fünftel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
• Die Einladung erfolgt in Schriftform (per E-Mail oder Einwurf) und per Ankündigung auf der Vereinshomepage.
• Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens 7 Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
• Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
• Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
• Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
• Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
• Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
• Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 13 Vorstand:
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Kassierer sowie dem Schriftführer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam sind zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
§ 14 Kassenprüfung:
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr zwei Kassenprüfer.
Diese dürfen nicht Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zu vermeiden.
§ 15 Auflösung des Vereins:
• Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
• Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft.
§ 16 Kommunikationswege:
Die schriftliche Kommunikation zwischen dem Verein und den Mitgliedern soll, sofern nicht zwingende Formvorschriften entgegenstehen, aus Kostengründen per E-Mail erfolgen.
§17 Ermächtigung:
Sollten aufgrund von Beanstandungen des Registergerichts Änderungen der Satzung notwendig sein, wird der Vorstand ermächtigt, die notwendigen Änderungen der Satzung vorzunehmen.
Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23.01.2024 in Frimmersdorf beschlossen.